Bafin veröffentlicht Rundschreiben zu MaRisk 09/2017
Der Entwurf der MaRisk lag seit 02/2016 auf dem Tisch, jetzt hat die BaFin das Rundschreiben 09/2017 veröffentlicht. Es wird grundsätzlich mit Veröffentlichung wirksam. Um den Instituten ausreichende Umsetzungszeiträume für Änderungen einzuräumen wird für neue MaRisk-Anforderungen ggfs. eine Umsetzungsfrist bis zum 31.10.2018 zugestanden.
Haupttreiber nahezu unverändert zu Entwurf
Haupttreiber der aktuellen Überarbeitung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) waren vor allem die „Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung (AT 4.3.4)“ (BCBS 239) sowie die internationalen Diskussionen rund um das Thema Risikokultur in Banken. Aber auch die Themen MaRisk-Reporting (BT 3) sowie Auslagerungen (AT 9) werden konkretisiert und verschärft.
Effektive Aggregation von Risikodaten AT 4.3.4
Das neu eingeführte Modul AT 4.3.4 befasst sich umfangreich mit der effektiven Aggregation von Risikodaten. Es wendet sich zunächst nur an global und anderweitig systemrelevante Institute. Zurecht schlussfolgert die BaFin, dass bei diesen Instituten Schwächen in den Risikodaten erhebliche negative Folgen nach sich ziehen können. Die Aufsichtsbehörden stellten verschiedentlich fest, dass einige größere Institute nicht in der Lage waren, Informationen zu Gesamtexposures, bestimmten Produkten innerhalb eines möglichst kurzen Zeitraums zu generieren. Gleichzeitig empfiehlt die BaFin, auch kleineren Banken zu prüfen, ob „wohlver-
standenen Eigeninteresse“ zu prüfen, ob mit Blick auf die Risikodatenaggregationskapazitäten Optimierungsbedarf besteht. Ich lese daraus, dass hier engagierte Prüfer durchaus Feststellungen für Kreditinstitute hervorbringen könnten.
Risikoberichterstattung richtet sich an alle Banken
Das neue zur Risikoberichterstattung (BT 3) richtet sich an alle Institute. Es führt die bisher schon existierenden Anforderungen an die Risikoberichterstattung zusammen und gewährleistet damit die Umsetzung einschlägiger Anforderungen des BCBS 239.
Auslagerungen unter besonderem Augenmerk der BaFin
In der Aufsichtspraxis sind bei Auslagerungsverhältnissen laut BaFin vielfach nicht nur Unklarheiten, sondern auch Mängel in der Anwendung des AT 9 sichtbar geworden. Insofern wurden hier Neuerungen, Konkretisierungen und Klarstellungen vorgenommen, die die Institute teilweise einschränkt wenigstens aber fordert, ihre Auslagerungen noch stärker zu dokumentieren. Institute sollen künftig das Management besonderer, mit Aus- und Weiterverlagerungen verbundener Risiken effektiver gestalten und vor allem möglichen Kontrollverlusten entgegen wirken. Gefordert werden unter anderem eine Fixierung maximaler Schlechtleistung, die Einrichtung eines zentralen Auslagerungsbeauftragten und die Festlegung einer Ausstiegsstrategie.
Einzelheiten zu den MaRisk sehen Sie auf den Seiten der BaFin.
In unserem Netzwerk haben wir erfahrene Experten, die Sie bei der Umsetzung der neuen Anforderungen und bei Fragen des Auslagerungsmanagements kompetent und praxisorientiert unterstützen können. Sprechen Sie uns gerne an.
Foto: ar130405 Fotolia.com